Gesetze / ReNoPat-Ausbildungsverordnung
ReNoPatAusbV§ 3 Ausbildungsrahmenplan
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/3#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildungen sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/3#abs-2 (2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildungen ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 ReNoPatAusbV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.